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Satzung

Hier finden Sie die Satzung der UBG Nottuln.

§1 - Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen Unabhängige Bürgergemeinschaft Nottuln - UBG. Das räumliche Tätigkeitsfeld ist die Gemeinde Nottuln mit allen Ortsteilen und der Kreis Coesfeld, soweit Interessen der Gemeinde Nottuln berührt werden. Die UBG ist ein nicht rechtsfähiger Verein ohne Parteicharakter und wird beim Finanzamt Coesfeld unter der Steuer-Nr. 312/5717/0567 geführt. Sitz der Vereinigung ist: 48301 Nottuln, Kreis Coesfeld. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Aufgaben und Zweck

Die UBG will in allen kommunalpolitischen Aufgaben und Gremien aktiv mitarbeiten und in Unabhängigkeit von politischen Parteien und parteipolitischen Gruppierungen zur Förderung des Gemeinwohls durch eine bürgernahe Politik und Mitarbeit aktiv beitragen und die Bürgerschaft zu aktiver Mitarbeit und Mitwirkung ermuntern. Sie hat deshalb u.a. folgende Aufgaben: Aktive und eigenständige Mitarbeit im Rat der Gemeinde Nottuln. Deshalb wird die UBG entsprechend den geltenden Wahlvorschriften eigene Kandidaten für dieses Gremium aufstellen; Aktive Mitarbeit in allen Fragen und Gremien, die der sozialen und kulturellen Integration der Bevölkerung unter familien- und kinderfreundlichen Leitzielen dienen; Einsatz für eine kinder- und familienfreundliche Bau-, Planungs- und Bodenpolitik; Besondere Förderung aller Maßnahmen in den Bereichen: - Jugend- und Altenhilfe, - Freizeitgestaltung und Sport sowie - Umweltschutz und öffentlicher Kulturpflege; Aktive Mitarbeit in allen Fragen und Gremien der Schul- und Bildungspolitik; Schulung und Weiterbildung der Mitglieder, vor allem der Mandatsträger.

§3 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der Aufgaben und Zweck gem. § 2 bejaht, keiner links- oder rechtsextremen Partei oder Vereinigung angehört, das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichtet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall auf die Erhebung des Beitrages verzichten. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende beim Vorstand schriftlich erklärt werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Gegen seinen Beschluss ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich, die ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden endgültig entscheidet.

§4 - Beiträge

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5 - Gemeinnützigkeit

Die UBG arbeitet ehrenamtlich und gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung über "steuerbegünstigte Zwecke". Es gelten alle die Gemeinnützigkeit betreffenden gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften. Die UBG ist selbstlos tätig. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke sind ausgeschlossen.

§6 - Organe

Organe der UBG sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand.

§7 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt. Absatz 1, Satz 2 gilt entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch stattfinden, wenn dies der Vorstand zur Entscheidung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung und von hohem politischen Wert für zweckmäßig erachtet. Absatz 1, Satz 2, gilt entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist auf zwei Tage verkürzt werden kann. Ausgenommen sind Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung der UBG. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Beratung und Beschlussfassung über das Sachprogramm der UBG; Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern; Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichts des Vorstandes und Erteilung der Entlastung; Festsetzung der Beiträge; Wahl der Kandidaten für den Gemeinderat; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der UBG. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der UBG bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und dem Vorstand innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzustellen ist. Jedes Mitglied kann das Protokoll auf Anforderung erhalten. Es gilt als angenommen, wenn hiergegen nicht innerhalb von vier Wochen seit Zuleitung an den Vorstand schriftlich Einspruch erhoben worden ist.

§8 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und vier Beisitzern, die die Ortsteile der Gemeinde und Fachbereiche angemessen berücksichtigen sollen. Der Fraktionsvorsitzende der UBG sowie dessen Stellvertreter im Rat sind ebenfalls ordentliche Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Mit Ausnahme von Ausschlussverfahren fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der UBG. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein vom Vorstand zu benennendes weiteres Vorstandsmitglied.

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07
Dez

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